Streitig ist, ob und mit welchem Wert ein Zuckerrübenlieferrecht im Aufgabegewinn eines landwirtschaftlichen Betriebes zu erfassen ist und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang vom einheitlichen Buchwert nach § 55 Einkommensteuergesetz (EStG) für den Grund und Boden ein abgespaltener Buchwert für das Zuckerrübenlieferrecht abzusetzen ist.
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