BGH - Beschluss vom 23.06.2022
VII ZR 394/21
Normen:
BGB § 826; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 143/19
OLG Stuttgart, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 93/20

Zuerkennung eines Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.R.e. Schadensersatzanspruchs gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen VII ZR 394/21

DRsp Nr. 2022/13033

Zuerkennung eines Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.R.e. Schadensersatzanspruchs gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Ein lediglich bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 2021 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 808,13 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.