BVerwG - Beschluss vom 13.03.2017
3 B 20.16
Normen:
EntschG § 1 Abs. 1 S. 6; EntschG § 8 Abs. 1; EntschG § 8 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; LAG § 350c Abs. 1; AO § 240 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 20/15

Zuerkennung von Schadensausgleichsleistungen für den Verlust landwirtschaftlichen Vermögens; Säumniszuschlag und Verzinsung der Entschädigung i.R.d. Gewährung der Hauptentschädigung

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 3 B 20.16

DRsp Nr. 2017/4289

Zuerkennung von Schadensausgleichsleistungen für den Verlust landwirtschaftlichen Vermögens; Säumniszuschlag und Verzinsung der Entschädigung i.R.d. Gewährung der Hauptentschädigung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 582,57 € festgesetzt.

Normenkette:

EntschG § 1 Abs. 1 S. 6; EntschG § 8 Abs. 1; EntschG § 8 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; LAG § 350c Abs. 1; AO § 240 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34;

Gründe