FG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2019
10 K 181/17
Normen:
§ 11 Abs. 1 EStG 2009; § 8 Abs. 1 EStG 2009; EStG VZ 2012;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1445
NZG 2020, 36

Zufluss bei gespaltener Verwendung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 10 K 181/17

DRsp Nr. 2019/17494

Zufluss bei gespaltener Verwendung

Ein Beschluss über eine gespaltene Verwendung des Gewinns ist gesellschaftsrechtlich zulässig und steuerlich anzuerkennen. Der Beschluss über die Einstellung des Gewinnanteils des beherrschenden Gesellschafters auf sein persönliches Rücklagenkonto führt mit der Beschlussfassung zum Zufluss beim Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn für die Auszahlung aus dem Rücklagenkonto ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich ist.

Normenkette:

§ 11 Abs. 1 EStG 2009; § 8 Abs. 1 EStG 2009; EStG VZ 2012;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz einer Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 17.585.620 € streitig.

Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter der Firmengruppe A GmbH (A), deren Geschäftsführer er auch ist sowie Mehrheitsgesellschafter sämtlicher Untergesellschaften. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger im Streitjahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen. Der Kläger wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom 04.10.2016 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf.