Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz einer Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 17.585.620 € streitig.
Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter der Firmengruppe A GmbH (A), deren Geschäftsführer er auch ist sowie Mehrheitsgesellschafter sämtlicher Untergesellschaften. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger im Streitjahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen. Der Kläger wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom 04.10.2016 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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