FG München - Urteil vom 16.03.2004
12 K 519/03
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; BGB § 372 S 2 ; HinterlO § 12 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2293

Zufluss bei Hinterlegung wegen Ungewissheit des Gläubigers nach § 372 Satz 2 BGB

FG München, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 12 K 519/03

DRsp Nr. 2004/10772

Zufluss bei Hinterlegung wegen Ungewissheit des Gläubigers nach § 372 Satz 2 BGB

Hinterlegt der Schuldner einer abgetretenen und gepfändeten Forderung wegen der Unkenntnis über den Empfänger nach § 372 Satz 2 BGB Geldbeträge beim Amtsgericht, so ist ein Zufluss beim alten Gläubiger erst anzunehmen, wenn an den neuen Gläubiger bzw. den Pfändungsgläubiger gezahlt wurde.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; BGB § 372 S 2 ; HinterlO § 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von beim Amtsgericht hinterlegten Geldbeträgen.

Der Kläger, der von Beruf Kaufmann ist, betrieb u.a. im Streitjahr 1999 das Einzelunternehmen C, das er am 25. Oktober 2000 aufgab, und erzielte - wie auch seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau, die Klägerin - Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Bereich der Pflegedienstleistungen. Außerdem ist er Alleingesellschafter und -geschäftsführer der am 29. Juni 1990 gegründeten Firma C-GmbH in M, die mit Computern und Software handelt.