Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von beim Amtsgericht hinterlegten Geldbeträgen.
Der Kläger, der von Beruf Kaufmann ist, betrieb u.a. im Streitjahr 1999 das Einzelunternehmen C, das er am 25. Oktober 2000 aufgab, und erzielte - wie auch seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau, die Klägerin - Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Bereich der Pflegedienstleistungen. Außerdem ist er Alleingesellschafter und -geschäftsführer der am 29. Juni 1990 gegründeten Firma C-GmbH in M, die mit Computern und Software handelt.
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