FG Thüringen - Urteil vom 14.01.2009
III 922/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 529
EFG 2010, 38

Zufluss des geldwerten Vorteils bei Erwerb von eingeschränkt handel- und beleihbaren Aktien; Berechnung des geldwerten Vorteils bei Verfügungsbeschränkungen

FG Thüringen, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen III 922/03

DRsp Nr. 2010/6508

Zufluss des geldwerten Vorteils bei Erwerb von eingeschränkt handel- und beleihbaren Aktien; Berechnung des geldwerten Vorteils bei Verfügungsbeschränkungen

1. Der als Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassende geldwerte Vorteil aus der Ausübung einer Aktienoption ist in dem Zeitpunkt realisiert, in dem der Arbeitnehmer durch die Ausübung der Option die Verfügungsmacht an den unentgeltlich oder verbilligt erworbenen Aktien erhält. 2.Der Zuflussannahme stehen gesetzliche Verfügungsbeschränkungen, sog. "restricted shares" nicht entgegen (hier: keine Beleihung und Handelbarkeit der Aktien, aber Vermittlung von Stimmrechten und Dividendenbezugsrecht). 3. Der Sachbezug ermittelt sich mit dem Kurs im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers. Dass die Aktien innerhalb der Sperrfrist nicht veräußert bzw. beliehen werden dürfen, führt nicht dazu, dass vom Kurswert ein entsprechender Abschlag vorzunehmen ist. Das gilt vor allem, wenn -wie hier - die Verfügungsbeschränkungen den Börsenwert beeinflusst haben.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand: