FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2004
6 K 403/99
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 38a Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 38

Zufluss einer Abfindung bei vereinbarter Zahlungsverschiebung; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 6 K 403/99

DRsp Nr. 2004/6745

Zufluss einer Abfindung bei vereinbarter Zahlungsverschiebung; Einkommensteuer 1996

Wird eine Abfindung gem. dem Abfindungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers entgegen der Betriebsvereinbarung nicht im Monat des Ausscheidens, sondern erst im darauf folgenden Monat Januar gezahlt, gilt die Abfindung im Monat des Ausscheides als zugeflossen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 38a Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1996 oder 1997 der Besteuerung zu unterwerfen ist.

Der Kläger ist Ingenieur und wurde im Streitjahr allein zur Einkommensteuer veranlagt. Ihm stand für ein Kind der Kinderfreibetrag, sowie ein Haushaltsfreibetrag zu. Im August 1996 vollendete er sein 56. Lebensjahr.

Der Arbeitgeber des Klägers teilte mit "Standort-Mitteilung Nr. ..." vom ... 1996 den Beschäftigten mit, dass es aufgrund dramatischer operativer Verluste über mehrere Jahre hinweg erforderlich sei, Kostenstrukturen zu verbessern. Damit sei ein erheblicher Stellenabbau verbunden. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen sei aufgrund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat ein Abfindungsprogramm befristet bis 23. September 1996 beschlossen worden. Mitarbeiter ab dem vollendeten 53. Lebensjahr sollten neben dem Abfindungsbetrag einen Zuschuss gem. Anlage 2 (Bl. 1 und 2), mind. jedoch eine Erhöhung um 10 % erhalten.