FG Berlin - Urteil vom 12.11.2001
9 K 9111/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 24 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 538

Zufluss einer Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen steht Steuerermäßigung entgegen

FG Berlin, Urteil vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 9 K 9111/00

DRsp Nr. 2002/4506

Zufluss einer Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen steht Steuerermäßigung entgegen

Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sind nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung vollständig in einem Betrag gezahlt wird. Die zeitlich begrenzte Weitergewährung eines geldwerten Vorteils (hier: private Nutzung eines Firmenfahrzeuges) steht der Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG entgegen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 24 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf eine im Veranlagungszeitraum 1998 an den Kläger gezahlte Abfindung der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz - EStG - in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 anzuwenden ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Kläger unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.