FG München - Urteil vom 27.03.2001
6 K 225/00
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Zufluss einer Gewinntantieme; Einkommensteuer 1993

FG München, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 225/00

DRsp Nr. 2002/2110

Zufluss einer Gewinntantieme; Einkommensteuer 1993

Auch wenn ein Geschäftsführervertrag die Vereinbarung enthält, wonach eine Gewinntantieme innerhalb von drei Monaten nach Festellung des Jahresabschlusses fällig ist, findet der Zufluss i.S.von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits mit Feststellung des Abschlusses statt.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Der Kläger hält 100 v. H. der Anteile an der Firma K- GmbH (GmbH) mit dem Sitz in X. Mit Wirkung zum 1. Januar 1981 wurde er zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Der Geschäftsführervertrag wurde am 8. Januar 1983, 10. Januar 1989 und 19. Dezember 1992 durch Nachtragsvereinbarungen geändert.