FG Niedersachsen - Urteil vom 15.07.2009
4 K 92/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 8; EStG § 11; EStG § 18;
Fundstellen:
EFG 2010, 1021

Zufluss einer Honorarforderung trotz Abtretung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 4 K 92/09

DRsp Nr. 2010/8691

Zufluss einer Honorarforderung trotz Abtretung

1. Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Stpfl. wirtschaftlich über sie verfügen kann. 2. Die Zahlung auf ein sog. "Fremdgeldkonto" hindert den Zufluss nicht, wenn der Kl. mit einer Gutschrift dazu in die Lage versetzt wurde, im Verhältnis zur Bank über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen. 3. Ein Stpfl. mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit kann sich der Erfassung von Einnahmen in seiner Person nicht dadurch entziehen, dass er den Anspruch auf die Einnahmen zivilrechtlich auf einen Dritten überträgt. 4. Bei einer Forderungsabtretung sind dem Stpfl. die Einnahmen bei Zufluss an den Dritten zuzurechnen. Etwas anderes könnte sich allenfalls bei entgeltlicher Forderungsübertragung ergeben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 8; EStG § 11; EStG § 18;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung der Zufluss einer abgetretenen Honorarzahlung zu berücksichtigen ist.