FG Hamburg - Urteil vom 02.06.2006
6 K 430/03
Normen:
EStG § 11 ;

Zufluss einer Provisionszahlung

FG Hamburg, Urteil vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 430/03

DRsp Nr. 2006/22941

Zufluss einer Provisionszahlung

Eine Provisionszahlung ist bereits dann beim Steuerpflichtigen i.S.v. § 11 EStG zugeflossen, wenn die Zahlung in seinem Einverständnis auf das Konto eines Dritten erfolgt.

Normenkette:

EStG § 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zufluss einer Provisionszahlung.

Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer des Zeitschriftenverlages "... (Z) GmbH & Co KG". Weitere Gesellschafter waren der Zeuge R und Dr. A. Ferner war der Kläger Geschäftsführer des "... (Tageblattes B)". Im Zuge seiner Tätigkeit in B kam er mit einem Herrn K in Kontakt, der in D ein Presse-Grossounternehmen betrieb und hiermit überfordert war. Als professioneller Partner sollte sich eine Firma F & Partner GmbH an dem Unternehmen beteiligen. Auf diese Weise wurde Herr K Anteilseigner an der F & Partner GmbH. Die bisherigen Gesellschafter F und H waren später daran interessiert, seinen 25%igen Anteil zu erwerben. Für diese geplante Anteilsveräußerung sollte eine Provision gezahlt werden. In diesem Zusammenhang schlossen Herr K, der Zeuge R, der Kläger (J) und ein Herr W am 07.03.1993 folgende Vereinbarung: