FG München - Urteil vom 26.01.2005
9 K 694/04
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 367 Abs. 2 S. 1 § 367 Abs. 2 S. 3 § 350 ; EStG § 11 Abs. 1 § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 839

Zufluss einer Tantieme ; zur Änderungsbefugnis des FA nach Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung zu seinen Ungunsten, Ergehen eines dem Begehren nur teilweise entsprechenden Änderungsbescheids und Einlegung eines unzulässigen Einspruchs; Zufluss einer Tantieme ; zur Änderungsbefugnis des FA nach Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung zu seinen Ungunsten, Ergehen eines dem Begehren nur teilweise entsprechenden Änderungsbescheids und Einlegung eines unzulässigen Einspruchs; Zufluss einer Tantieme durch Verbuchung auf Verrechnungskonto; keine Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO im Rahmen eines unzulässigen Einspruchs; keine erneute Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO, wenn nach einem Antrag des Stpfl. auf schlichte Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zu seinen Ungunsten das FA zunächst einen Änderungsbescheid erlässt, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise stattgibt und es im Änderungsbescheid zum Ausdruck bringt, dass es den Änderungsantrag als erledigt ansieht; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 9 K 694/04

DRsp Nr. 2005/5421

Zufluss einer Tantieme ; zur Änderungsbefugnis des FA nach Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung zu seinen Ungunsten, Ergehen eines dem Begehren nur teilweise entsprechenden Änderungsbescheids und Einlegung eines unzulässigen Einspruchs; Zufluss einer Tantieme ; zur Änderungsbefugnis des FA nach Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung zu seinen Ungunsten, Ergehen eines dem Begehren nur teilweise entsprechenden Änderungsbescheids und Einlegung eines unzulässigen Einspruchs; Zufluss einer Tantieme durch Verbuchung auf Verrechnungskonto; keine Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO im Rahmen eines unzulässigen Einspruchs; keine erneute Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO, wenn nach einem Antrag des Stpfl. auf schlichte Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zu seinen Ungunsten das FA zunächst einen Änderungsbescheid erlässt, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise stattgibt und es im Änderungsbescheid zum Ausdruck bringt, dass es den Änderungsantrag als erledigt ansieht; Einkommensteuer 1997

1. Dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließt eine Tantieme bereits bei Verbuchung auf dem Verrechnungskonto der GmbH und nicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen späteren Auszahlung zu.