FG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.2015
11 K 21/13 E
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4;

Zufluss einkommensteuerpflichtiger Erträge aus zwei unterschiedlich ausgestalteten Kapitalüberlassungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 11 K 21/13 E

DRsp Nr. 2016/10730

Zufluss einkommensteuerpflichtiger Erträge aus zwei unterschiedlich ausgestalteten Kapitalüberlassungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern aus zwei unterschiedlich ausgestalteten Kapitalüberlassungen an die "A" (...) steuerpflichtige Erträge zugeflossen sind.

Die Kläger werden als Eheleute im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.