BFH - Urteil vom 05.06.2024
VI R 20/22
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 38a Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; KStG § 8 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 1621
DStR 2024, 1537
NWB 2024, 1884
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 58/20

Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer; Fälligkeit des Tantiemeanspruchs mit der Feststellung des Jahresabschlusses

BFH, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen VI R 20/22

DRsp Nr. 2024/8950

Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer; Fälligkeit des Tantiemeanspruchs mit der Feststellung des Jahresabschlusses

1. Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben. 3. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen (a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.05.2014, BStBl I 2014, 860).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.06.2022 - 12 K 58/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; § Abs. ;