FG Köln - Urteil vom 11.10.2017
9 K 3518/14
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 638

Zufluss steuerpflichtigen Arbeitslohns durch den Widerruf einer Pensionszusage

FG Köln, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 9 K 3518/14

DRsp Nr. 2018/3271

Zufluss steuerpflichtigen Arbeitslohns durch den Widerruf einer Pensionszusage

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2009 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2014 werden mit der Maßgabe geändert, dass der Widerruf der Pensionszusage beim Kläger nicht zum Zufluss steuerpflichtigen Arbeitslohns führt.

Die Berechnung der Steuer und des verbleibenden Verlustvortrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Widerruf einer Pensionszusage vom 14. Dezember 2009 beim Kläger zu einem Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn i.H.v. ... € führt.

Der am ... Januar 1945 geborene Kläger war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der ... A GmbH – im Folgenden GmbH –.

Zu Gunsten des Klägers bestand seit den 1980er-Jahren eine Pensionszusage. Aufgrund negativer wirtschaftlicher Entwicklungen bei der GmbH wurde die Pensionszusage am 19. Dezember 2008 neu gefasst und dabei folgende für den Rechtsstreit relevante Regelung aufgenommen: