BFH - Urteil vom 18.09.2012
VI R 90/10
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3804/08

Zufluss und Bewertung von Aktienoptionsrechten für Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen VI R 90/10

DRsp Nr. 2013/1986

Zufluss und Bewertung von Aktienoptionsrechten für Arbeitnehmer

1. Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt.2. Der Vorteil bemisst sich nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe

I. Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung einer vom Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährten Aktienoption, die der Arbeitnehmer entgeltlich an eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft überträgt.