FG Köln - Urteil vom 06.04.2000
7 K 1193/97
Normen:
AO 1977 § 164 Abs. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 - 7,; EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2,; EStG § 19 a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 - 3, Abs. 8 ; EStG § 40 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 737

Zufluß und Bewertung von stock-options

FG Köln, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 7 K 1193/97

DRsp Nr. 2001/1947

Zufluß und Bewertung von stock-options

§ 19 a Abs. 8 EStG enthält eine Sondervorschrift über die Bewertung aller Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19 a Abs. 3 EStG, die insofern § 8 Abs. 2 EStG vorgeht. Der Wert der Vermögensbeteiligung ist mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Bei einem Arbeitnehmer, dem Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 - 3 EStG überlassen werden, die am Tag der Überlassung zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse zugelassen sind, ist der gemeine Wert mit dem niedrigsten an diesem Tag für die Vermögensbeteiligung im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als 9 Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über die Überlassung vergangen sind.

Normenkette:

AO 1977 § 164 Abs. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 - 7,; EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2,; EStG § 19 a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 - 3, Abs. 8 ; EStG § 40 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Überlassung von Aktien an Arbeitnehmer der lohnsteuerliche Vorteil auf den Stichtag der Beschlußfassung der Arbeitgeberin (Klägerin) oder auf den Tag des Zuflusses bei den Arbeitnehmern zu berechnen ist.

Im Streitjahr 1990 hatten die Arbeitnehmer der Klägerin die Möglichkeit, Aktien der ....... ....... im Rahmen verschiedener Alternativen zu einem Vorzugskurs zu erwerben.