BFH - Beschluss vom 20.07.2005
VI S 5/04 (PKH)
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2000
BFH/NV 2005, 2000

Zufluss von Arbeitslohn - Wandelschuldverschreibungen

BFH, Beschluss vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VI S 5/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/14610

Zufluss von Arbeitslohn - Wandelschuldverschreibungen

Räumt der ArbG dem ArbN im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch Übertragung nicht handelbarer Wandelschuldverschreibungen einen Anspruch auf Verschaffung von Aktien des ArbG ein, fließt dem ArbN bei Ausübung des Wandlungsrechts ein geldwerter Vorteil erst zu, wenn ihm durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

1. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) erwarb im Jahr 1997 40 nicht handelbare Wandelschuldverschreibungen seiner damaligen Arbeitgeberin (im Folgenden: AG) über nominell insgesamt 4 000 DM. Die Wandelschuldverschreibungen waren mit 6 v.H. jährlich zu verzinsen. Der Antragsteller beantragte im Streitjahr, Wandelschuldverschreibungen von nominell 2 000 DM in Aktien der AG zu wandeln. Die Wandlung wurde am 21. November 2000 durchgeführt. Die AG sah den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wandlungspreis und dem niedrigsten Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Durchführung der Wandlung als geldwerten Vorteil des Antragstellers aus dem Arbeitsverhältnis an und nahm den Lohnsteuerabzug vor, wobei sie den Unterschiedsbetrag der ermäßigten Besteuerung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterwarf.