BFH - Beschluß vom 23.07.1999
VI B 116/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1966
BB 1999, 2595
BFH/NV 1999, 1695
BFHE 189, 403
BStBl II 1999, 684
DB 1999, 1932
DStR 1999, 1524
NZA-RR 2000, 37
Vorinstanzen:
FG München,

Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

BFH, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen VI B 116/99

DRsp Nr. 1999/8661

Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

»1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Zufluß von Arbeitslohn nicht bereits durch die Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber, sondern grundsätzlich erst durch dessen Erfüllung begründet wird. 2. Das gilt auch für den Fall, daß der Anspruch --wie ein solcher auf die spätere Verschaffung einer Aktie zu einem bestimmten Preis-- lediglich die Chance eines zukünftigen Vorteils beinhaltet.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2 S. 2;

Gründe: