FG Hessen - Urteil vom 30.06.2014
12 K 682/14
Normen:
EStG § 11; EStG § 19; EStG § 22;
Fundstellen:
DB 2014, 11

Zufluss von Arbeitslohn beim Einbehalt von Beiträgen durch den Arbeitgeber für eine Versorgungsrückstellung bei einer koordinierten Organisation

FG Hessen, Urteil vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 12 K 682/14

DRsp Nr. 2014/14265

Zufluss von Arbeitslohn beim Einbehalt von Beiträgen durch den Arbeitgeber für eine Versorgungsrückstellung bei einer koordinierten Organisation

Behält die Koordinierte Organisation (hier: ESA) einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem Haushalt zuzuführen, so fließt dem Steuerpflichtigen dadurch kein Arbeitslohn zu. Es liegt keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor, wenn Arbeitslohn seitens des Arbeitgebers intern besteuert wird.

Dem Steuerpflichtigen fließt kein Arbeitslohn zu, wenn eine koordinierte Organisation (hier ESA) einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen einbehält, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung ihrem Haushalt zuzuführen. Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt nicht vor, wenn der Arbeitslohn durch den Arbeitgeber intern besteuert wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 11; EStG § 19; EStG § 22;

Tatbestand: