FG Köln - Urteil vom 15.11.2006
14 K 3584/02
Normen:
AO § 162 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 249

Zufluss von Arbeitslohn durch verbilligte Leasingkonditionen mit einem Dritten

FG Köln, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 14 K 3584/02

DRsp Nr. 2007/6443

Zufluss von Arbeitslohn durch verbilligte Leasingkonditionen mit einem Dritten

1. Ein Arbeitnehmer eines Kfz.-Händlers, der von einer Bank verbilligte Leasingkonditionen erhält, die wiederum mit dem Leasinggeber verbunden ist, der vom Arbeitgeber vergünstigt das verleaste Fahrzeug erhalten hat, hat einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. 2. Die Bewertung des Vorteils richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, d.h. nach dem Vergleich der Leasingbedingungen mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort. 3. Abgabeort kann nach den Umständen des Einzelfalls auch der Sitz des Arbeitgebers und nicht derjenige der Leasingbank sein. 4. Die Höhe der üblichen Preisnachlässe bestimmt sich nicht nach einem Durchschnittswert, sondern nach dem am Markt erzielbaren günstigsten Preis. 5. Steht die tatsächliche Höhe der üblichen Preisnachlässe bei den Leasingbedingungen nicht fest, etwa weil eine Internetberechnung nicht zu den tatsächlich gewährten Leasingkonditionen führt, sondern nur zu Beispielwerten, kann das Finanzamt den geldwerten Vorteil schätzen.

Normenkette:

AO § 162 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, in welcher Höhe dem Kläger aufgrund verbilligter Leasingkonditionen, die ihm unter Mitwirkung des Arbeitgebers von einem Dritten gewährt wurden, Arbeitslohn zugeflossen ist.