FG Berlin - Urteil vom 31.10.2005
9 K 9350/02
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1446

Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter

FG Berlin, Urteil vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 9 K 9350/02

DRsp Nr. 2006/20595

Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter

Einem Alleingesellschafter oder beherrschenden Gesellschafter fließen Beträge, die ihm die Kapitalgesellschaft schuldet, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu. Diese Zuflussannahme ist lediglich davon abhängig, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zahlungsfähig ist.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 ;

Tatbestand: