FG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2018
9 K 298/15 E
Normen:
EStG a.F. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c); EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Zufluss von geldwerten Vorteilen i.R.d. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines leitenden Managers in Gestalt der Überlassung von Wertpapieren seines Unternehmens als Kapitalbeteiligung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 9 K 298/15 E

DRsp Nr. 2019/3044

Zufluss von geldwerten Vorteilen i.R.d. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines leitenden Managers in Gestalt der Überlassung von Wertpapieren seines Unternehmens als Kapitalbeteiligung

Tenor

Die Einkommensteuerfestsetzungen werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um ...Euro (2005), um ...Euro (2006) und um ... Euro (2007) gemindert und zugleich die Einkünfte aus Kapitalvermögen um ... Euro (2005) und um ... Euro (2006) erhöht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 97 % und die Kläger zu 3 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG a.F. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c); EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Kläger sind für die Streitjahre 2004 bis 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Die gegen die Steuerbescheide vom 22.12.2010 (2004) und vom 15.12.2010 (2005 bis 2007) eingelegten Einsprüche hatten nur zum Teil Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5.1.2015). Vor Erlass der Einspruchsentscheidung waren die Steuerfestsetzungen für 2005 und 2006 am 5.2.2013 geändert worden. Die Kläger haben am 3.2.2015 Klage erhoben.