FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2012
10 K 5492/08
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1; FGO § 76; AO § 90 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2; AO § 171 Abs. 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Zufluss von Honoraren bei Einschaltung einer Managementgesellschaft Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags Stellung eines ausländischen Zeugen in der mündlichen Verhandlung Steuerhinterziehung bei Einschaltung einer Verrechnungsstelle zur Verschleierung von Honoraren

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 10 K 5492/08

DRsp Nr. 2013/2988

Zufluss von Honoraren bei Einschaltung einer Managementgesellschaft Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags Stellung eines ausländischen Zeugen in der mündlichen Verhandlung Steuerhinterziehung bei Einschaltung einer Verrechnungsstelle zur Verschleierung von Honoraren

1. Weist ein Ingenieur eine Managementgesellschaft an, seine Arbeitsstunden gegenüber seinen Auftraggebern abzurechnen, die entsprechenden Zahlungen entgegenzunehmen und nach seinen Weisungen auf verschiedene Konten weiterzuleiten, ist ihm das Entgelt als Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit zugeflossen. 2. Ein Antrag auf Zeugenvernehmung ist nicht ausreichend substantiiert, wenn er keine konkreten Tatsachen benennt, zu der der Zeuge aussagen könnte und keine Adresse angibt, unter der der Zeugen zu laden ist. 3. Ein im Ausland ansässiger Zeuge muss ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 4. Hat der Steuerpflichtige zur Abrechnung seiner Arbeitsstunden Managementgesellschaften eingeschaltet, deren einzige Funktion es war, erhaltene Zahlungen teilweise auf ausländische Konten umzuleiten, um diese vor dem Finanzamt zu verschleiern, begeht er eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, so dass sich die Festsetzungsfrist für die hinterzogenen Steuern auf 10 Jahre beläuft.

1. Die Klage wird abgewiesen.