FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 21.10.2022
10 K 262/22
Normen:
EStG § 38a; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Zufluss von jährlich bezahlten Beiträgen zu einer Gruppenkrankenversicherung den Arbeitnehmern im Kalendermonat der Beitragszahlung als Arbeitslohn; Überschreiten der 44 Euro-Freigrenze

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 21.10.2022 - Aktenzeichen 10 K 262/22

DRsp Nr. 2023/981

Zufluss von jährlich bezahlten Beiträgen zu einer Gruppenkrankenversicherung den Arbeitnehmern im Kalendermonat der Beitragszahlung als Arbeitslohn; Überschreiten der 44 €-Freigrenze

Tenor

1.

Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2022 wird abgeändert und die nachgeforderten Steuern werden um folgende Beträge herabgesetzt:

Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer
2014 19.731,09 € 1.085,20 € 1.183,86 €
2015 18.644,40 € 1.025,44 € 1.118,66 €
2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Normenkette:

EStG § 38a; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

1. 2.