FG Düsseldorf - Beschluss vom 13.02.2013
7 V 235/13 A(E)
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20; HGB § 230; FGO § 69;
Fundstellen:
BB 2013, 726

Zufluss von Kapitaleinkünften aus der stillen Beteiligung an einer nach dem Recht des US-amerikanischen Staates Nevada als Aktiengesellschaft gegründeten Corporation, wenn nur voraussichtliche Rückkaufwerte im Falle einer Kündigung der Beteiligung in Aussicht gestellt werden.

FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 7 V 235/13 A(E)

DRsp Nr. 2013/5063

Zufluss von Kapitaleinkünften aus der stillen Beteiligung an einer nach dem Recht des US-amerikanischen Staates Nevada als Aktiengesellschaft gegründeten Corporation, wenn nur voraussichtliche Rückkaufwerte im Falle einer Kündigung der Beteiligung in Aussicht gestellt werden.

Der Zufluss von Kapitaleinkünften aus der stillen Beteiligung an einer nach dem Recht des US-amerikanischen Staates Nevada als Aktiengesellschaft gegründeten Corporation ist ernstlich zweifelhaft, wenn die mitgeteilten Wertzuwächse dem Beteiligten nicht als Gutschriften ohne weiteres Zutun des Schuldners zur Verfügung gestanden haben, sondern hierdurch nur voraussichtliche Rückkaufwerte im Falle einer Kündigung der Beteiligung in Aussicht gestellt werden. Weiterhin bestehen Zweifel, ob es sich bei dem bloßen Stehenlassen der Beteiligung nach Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen um eine Schuldumschaffung handeln kann.

Tenor

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2010 vom 22.11. und 29.11.2011 wird in Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird dem Antragsgegner übertragen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1;