BFH - Urteil vom 11.05.1999
VIII R 70/95
Normen:
EStG § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 18

Zufluss von Kapitaleinkünften durch Gutschrift des Schuldners

BFH, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen VIII R 70/95

DRsp Nr. 2000/718

Zufluss von Kapitaleinkünften durch Gutschrift des Schuldners

Einnahmen aus Kapitalvermögen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. In der Regel fließen sie dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Jedoch kann eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger diesbezüglich in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1984 und 1985 Verluste aus Gewerbebetrieb ("X-Musikproduktion") in Höhe von 68 330 DM (1984) und 159 182 DM (1985) geltend. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: