Streitig ist, ob dem Kläger aus der Umwandlung von Zinsansprüchen aus Namensschuldverschreibungen in Aktien einer luxemburgischen Aktiengesellschaft Kapitalerträge zugeflossen sind.
Der Kläger zeichnete zu unterschiedlichen Zeitpunkten Namensschuldverschreibungen (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Vermögensanlagegesetzes) ohne Verbriefung der
- U Namensschuldverschreibung 2 GmbH & Co. KG in Höhe von xxx €
- U Namensschuldverschreibung 4 GmbH & Co. KG in Höhe von xxx € und xxx €
- U Namensschuldverschreibung 5 GmbH & Co. KG in Höhe von xxx €
- U Namensschuldverschreibung 6 GmbH & Co. KG in Höhe von xxx €
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