1. Unter Änderung des Bescheides vom 23. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2014 wird die Einkommensteuer 2010 auf 9.394 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 94 vom Hundert und der Beklagte zu 6 vom Hundert.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als …, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung
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