I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben zwei Kinder, für die sie Kindergeld beziehen. Sie erwarben eine Eigentumswohnung in Osnabrück für 153 000 DM, die sie ab dem 1. Oktober 1997 ihrem dort studierenden Sohn zur ausschließlichen Nutzung unentgeltlich überließen. Bis zu seinem Umzug nach Osnabrück lebte der Sohn in der Wohnung seiner Eltern.
Die Kläger beantragten für die Eigentumswohnung in Osnabrück Eigenheimzulage ab 1997 und Kinderzulage für beide Kinder. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte neben der Grundförderung lediglich Kinderzulage für ein Kind.
Die Klage hatte Erfolg: Das Finanzgericht (FG) sprach den Klägern in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 323 veröffentlichtem Urteil Kinderzulage auch für den studierenden Sohn zu.
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