Trotz Ablehnung einer begehrten weiteren Fristverlängerung reichte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1993) erst am 12. Juli 1996 ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die Frist zur Abgabe der Erklärung nur bis zum 31. Dezember 1995 verlängert. Die Erklärung und die beigefügte Einnahmen-Überschussrechnung, die unter Mitwirkung des jetzigen Prozessbevollmächtigten erstellt worden waren, trugen jeweils das Datum vom 22. November 1995.
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