BFH - Urteil vom 26.09.2001
IV R 29/00
Normen:
AO (1977) § 126 Abs. 1, 2 § 152 ; FGO § 46 ;
Fundstellen:
BB 2002, 189
BFH/NV 2002, 243
BFHE 196, 392
BStBl II 2002, 120
DB 2002, 186
NJW 2002, 920
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

BFH, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen IV R 29/00

DRsp Nr. 2002/954

Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

»1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn das FA die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach Abgabe der Steuererklärung vornimmt, der Steuerpflichtige zuvor aber eine großzügig gewährte Fristverlängerung um mehr als ein halbes Jahr überzogen hatte (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BStBl II 2001, 618). 2. Formmängel i.S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO 1977 können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden, wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 126 Abs. 1, 2 § 152 ; FGO § 46 ;

Gründe:

Trotz Ablehnung einer begehrten weiteren Fristverlängerung reichte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1993) erst am 12. Juli 1996 ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die Frist zur Abgabe der Erklärung nur bis zum 31. Dezember 1995 verlängert. Die Erklärung und die beigefügte Einnahmen-Überschussrechnung, die unter Mitwirkung des jetzigen Prozessbevollmächtigten erstellt worden waren, trugen jeweils das Datum vom 22. November 1995.