BFH - Urteil vom 14.06.2005
VIII R 47/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2181
BFH/NV 2005, 2181
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5126/01

Zufluss von Zinsen

BFH, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen VIII R 47/03

DRsp Nr. 2005/17738

Zufluss von Zinsen

1. Einnahmen sind i. S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Stpfl. über sie wirtschaftlich verfügen kann.2. Die Frage, ob es sich bei der Zahlung eines Geldbetrages um eine Kapitalrückzahlung oder um einen Betrag für die Kapitalüberlassung handelt, hängt davon ab, bei welcher dieser Verpflichtungen der Leistungserfolg eingetreten ist.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;

Gründe: