FG München - Urteil vom 14.05.2004
15 K 5087/01
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Zufluss von Zinsen aus typisch stiller Beteiligung; Abfluss von Werbungskosten bei Verlusten aus stiller Beteiligung; Einkommensteuer 1995

FG München, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 15 K 5087/01

DRsp Nr. 2004/13273

Zufluss von Zinsen aus typisch stiller Beteiligung; Abfluss von Werbungskosten bei Verlusten aus stiller Beteiligung; Einkommensteuer 1995

1. Ein Zufluss von Zinsen beim stillen Gesellschafter wird nicht durch Passivierung einer Verbindlichkeit beim Inhaber des Einzelunternehmens begründet, wenn kein besonderes Verrechnungskonto für den stillen Gesellschafter geführt wird. 2. Werbungskosten im Zusammenhang mit vom stillen Gesellschafter zu tragenden Verlusten entstehen nicht, wenn mangels Abbuchung von der Einlage keine Ausgaben geleistet werden.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr Kapitalerträge aus einer stillen Beteiligung zugeflossen sind.

I.