FG Brandenburg - Urteil vom 31.05.2000
6 K 322/99 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 2; EStG § 11 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 876

Zuflussprinzip im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes

FG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 6 K 322/99 Kg

DRsp Nr. 2001/1440

Zuflussprinzip im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes

Die Bezüge eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu ermitteln. Entgegen der Verwaltungsauffassung (DA 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 12, BStBl I 1998, 389) gilt dies auch für das Entlassungsgeld nach dem Zivildienst.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 2; EStG § 11 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat einen am 12. Oktober 1977 geborenen Sohn A.... Dieser leistete bis Ende Juli 1998 seinen Zivildienst; ab August 1998 bemühte er sich um einen Studienplatz.

Nach einer Mitteilung des Arbeitsamtes erhielt der Sohn der Klägerin ab August 1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 3.874,00. Außerdem stand ihm ein Entlassungsgeld nach dem Zivildienstgesetz in Höhe von DM 1.500,00 zu. Auf dem Bescheid vom 16. Juni 1998 ist zur Zahlungsweise vermerkt:

"Ist die Barauszahlung des Entlassungsgeldes am Entlassungstag (Zahltag/Fälligkeitstag) nicht möglich, ist das Entlassungsgeld durch die Beschäftigungsstelle so rechtzeitig auf ein von dem Dienstleistenden zu bestimmendes Konto zu überweisen, dass es am festgesetzten Entlassungstag beim Kreditinstitut oder Postgiroamt zur Verfügung steht."