Die Kläger werden als Ehegatten zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.
Strittig ist, ob der Beklagte, das Finanzamt - FA -, bei der ESt-Veranlagung 1999 zu Recht einen geldwerten Vorteil i. H. von 4.578.095 DM bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit erfasste.
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