BFH - Urteil vom 23.06.2005
VI R 10/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, 2 § 11 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 553
BB 2005, 1829
BFH/NV 2005, 1706
BFHE 209, 559
BStBl II 2005, 770
DB 2005, 1882
DStRE 2005, 991
NZG 2006, 319
ZIP 2005, 1511
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1365/01

Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

BFH, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen VI R 10/03

DRsp Nr. 2005/11865

Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

»1. Gewährt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Hingabe des Darlehens begründet. 2. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Übernahmepreis grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. 3. Überträgt der Arbeitnehmer das Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen Entgelt auf einen Dritten, fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil im Zeitpunkt der Übertragung zu. 4. Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1, 2 § 11 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war bei der Z-AG (im Folgenden: AG) angestellt.