BFH - Urteil vom 23.06.2005
VI R 124/99
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, 2 § 11 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1774
BFH/NV 2005, 1702
BFHE 209, 549
BStBl II 2005, 766
DB 2005, 1718
DStR 2005, 1394
NJW 2005, 3453
NZA-RR 2005, 536
WM 2006, 287
ZIP 2005, 1507
Vorinstanzen:
FG München - 10 K 3851/94 - 24.6.1999 (EFG 2000, 494),

Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

BFH, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen VI R 124/99

DRsp Nr. 2005/11492

Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

»1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung begründet. 2. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1, 2 § 11 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsvorsitzender der A-AG (im Folgenden: AG).