FG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2004
6 K 2701/02 K, G, AO
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 7 Abs. 2 ; EStG § 7g ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1796

Zuführung zu einer Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung; Bilanzänderung nur im Zusammenhang mit Bilanzberichtigung - Pensionszusage; verdeckte Gewinnausschüttung; Erdienbarkeit; Festgehalt; Nachholung; tatsächliche Durchführung; Buchungsfehler; Bilanzänderung; Bilanzberichtigung; Abschreibungsmethodenwechsel

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 6 K 2701/02 K, G, AO

DRsp Nr. 2005/17522

Zuführung zu einer Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung; Bilanzänderung nur im Zusammenhang mit Bilanzberichtigung - Pensionszusage; verdeckte Gewinnausschüttung; Erdienbarkeit; Festgehalt; Nachholung; tatsächliche Durchführung; Buchungsfehler; Bilanzänderung; Bilanzberichtigung; Abschreibungsmethodenwechsel

1. Die Voraussetzung der Erdienbarkeit einer Pensionszusage ist auch im Falle der Erhöhung einer bereits bestehenden Zusage zu prüfen. 2. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung ist auch der relative Umfang der Pensionserhöhung im Vergleich zu der Gehaltsentwicklung zu berücksichtigen. 3. Die Erhöhung einer Pensionszusage kann auch bei einem verbleibenden Erdienungszeitraum von 8 1/2 Jahren ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst sein. 4. Die fehlende tatsächliche Durchführung einer Erhöhungszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter führt regelmäßig zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der unterlassenen Rückstellungen. 5. Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Bilanzänderung und Bilanzberichtigung setzt keine Identität der Bilanzierungszeiträume voraus.