LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2023
15 Sa 20/23
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 125; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
NWB 2024, 1698
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 91/22

Zugang einer schriftlichen Erklärung beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG; Unterscheidung der Aussagekraft eines Sendungsstatus von derjenigen der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 15 Sa 20/23

DRsp Nr. 2024/7189

Zugang einer schriftlichen Erklärung beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG; Unterscheidung der Aussagekraft eines Sendungsstatus von derjenigen der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs

1. Ist der Zugang einer schriftlichen Erklärung streitig und beruft sich der darlegungs- und beweisbelastete Absender auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang. 2. Die Aussagekraft eines Sendungsstatus unterscheidet sich von derjenigen der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs darin, dass hinter dem Sendungsstatus kein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson steht, während der Auslieferungsbeleg die Unterschrift des Postzustellers trägt. Kann keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs von der Deutschen Post AG mehr zur Verfügung gestellt werden, fällt dies in die Risikosphäre des Absenders. (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17. September 2020 - 3 Sa 38/19 - und LAG Baden-Württemberg 28. Juli 2021 - 4 Sa 68/20)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 11.01.2023 - 1 Ca 91/22 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5.