FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2010
7 K 2868/07
Normen:
AO § 110; AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 108 Abs. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 193; FGO § 96 Abs. 1;

Zugang eines Steuerbescheids nach der Drei-Tages-Vermutung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 K 2868/07

DRsp Nr. 2010/15478

Zugang eines Steuerbescheids nach der Drei-Tages-Vermutung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Bestreitet der Empfänger nicht den Zugang eines Steuerbescheids, sondern dessen Erhalt innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. 2. Auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn trotz erfolgter Sachaufklärung noch Zweifel am gesetzlich vermuteten Zugang eines Bescheids verbleiben. 3. Die alleinige Behauptung, den Steuerbescheid erst nach Ablauf der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO erhalten zu haben, ist zu unbestimmt, um Zweifel an der gesetzlichen Vermutung zu begründen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 110; AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 108 Abs. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 193; FGO § 96 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 2002 nicht rechtzeitig angefochten und dadurch bestandskräftig wurde mit der Folge, dass die streitbefangenen Umzugskosten jedenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht abziehbar sind.