FG Niedersachsen - Urteil vom 26.07.2000
4 K 609/95
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1290

Zugang von Steuerbescheiden, § 122 Abs. 2 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 4 K 609/95

DRsp Nr. 2000/7763

Zugang von Steuerbescheiden, § 122 Abs. 2 AO

1. Allein aus der kurzzeitigen Hinnahme von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörde kann nicht auf den Zugang eines Steuerbescheides geschlossen werden. 2. Der Umstand, dass ein Klägervertreter den Hinweis seines Mandanten, er habe einen Steuerbescheid nicht bekommen, nicht sofort an das FA weiterleitet, darf dem Stpfl. nicht angelastet werden. Denn der Zugang eines Steuerbescheides ist keine Rechtsfolge des Verhaltens eines Klägervertreters, für das der Stpfl. einzustehen hat.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ;

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1991 zugegangen ist.

Der an die Kläger gerichtete und adressierte Bescheid wurde im automatisierten Verfahren mit einfachem Brief zur Post gegeben. Der Bescheid blieb unangefochten.

Wegen der Abgabenrückstände in Höhe von ......., pfändete das FA das Arbeitseinkommen des Klägers bei der GmbH. Nach einem Vermerk in der Vollstreckungsakte des FA wurde dem Kläger mit einem am 21.03.1994 zur Post gegebenen einfachen Brief eine Durchschrift der Pfändungsverfügung mit einer "Aufstellung der in Vollstreckung befindlichen Rückstände" vom 3.03.1994, zugesandt. Die GmbH wurde zweimal vergeblich an die Drittschuldnererklärung erinnert.