BFH - Beschluß vom 06.04.1999
VII B 207/98
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1581

Zugang von VA; Nachweis

BFH, Beschluß vom 06.04.1999 - Aktenzeichen VII B 207/98

DRsp Nr. 1999/8512

Zugang von VA; Nachweis

1. Der Nachweis des Zugangs eines schriftlichen VA nach § 122 Abs. 2 AO kann von der Finanzbehörde nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises. 2. Die Überprüfung und Würdigung der Umstände und bestimmter Verhaltensweisen eines Stpfl. innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Schriftstücks kann dazu führen, den Nachweis des Zugangs zu bejahen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Finanzgerichts (FG) Köln vom März 1997 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von ... DM. Im April 1997 hat das FA gegenüber dem Kläger die Aufrechnung dieses Anspruchs mit rückständigen Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1973 gemäß Zinsbescheid vom 14. Januar 1992 erklärt. Der Kläger widersprach der Aufrechnungserklärung mit dem Vortrag, er könne sich an eine Zinsfestsetzung nicht erinnern und auch seinem Bevollmächtigten sei eine solche nicht bekannt, jedenfalls hätte dieser dagegen mit Sicherheit einen Rechtsbehelf eingelegt.