Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Finanzgerichts (FG) Köln vom März 1997 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von ... DM. Im April 1997 hat das FA gegenüber dem Kläger die Aufrechnung dieses Anspruchs mit rückständigen Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1973 gemäß Zinsbescheid vom 14. Januar 1992 erklärt. Der Kläger widersprach der Aufrechnungserklärung mit dem Vortrag, er könne sich an eine Zinsfestsetzung nicht erinnern und auch seinem Bevollmächtigten sei eine solche nicht bekannt, jedenfalls hätte dieser dagegen mit Sicherheit einen Rechtsbehelf eingelegt.
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