I.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat bei dem Amtsgericht Hagen ein zentrales Schuldnerverzeichnis eingerichtet. Die von dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Verordnung zur Errichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnis-VO) vom 17.07.2002 (GV NW S. 372) regelt in § 2 das zentrale Abrufverfahren (§ 915h Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und eröffnet in § 4 zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben den Vollstreckungs- und Erhebungsstellen der Finanzämter, den Vollstreckungsbehörden des Landes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sowie den Staatsanwaltschaften den lesenden Zugriff auf die Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses.
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