FG Niedersachsen - Urteil vom 05.06.2009
3 K 269/08
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 114

Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann durch Eingangsstempel des Steuerpflichtigen nicht widerlegt werden

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 269/08

DRsp Nr. 2010/12797

Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann durch Eingangsstempel des Steuerpflichtigen nicht widerlegt werden

1. Bei Übermittelung der Einspruchsentscheidung durch die Post gilt die Entscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer sie ist nicht oder an einem späteren Tag zugegangen. 2. Grundsätzlich hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. 3. Bestreitet der Empfänger, den VA innerhalb der Dreitagesfrist erhalten zu haben, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. 4. Die Zugangsfiktion kann durch den Eingangsstempel des Stpfl. nicht widerlegt werden.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob rechtzeitig Klage erhoben wurde.

Das Einspruchsverfahren wurde mit Einspruchsbescheid vom 06. Juni 2008 abgeschlossen. Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise wie folgt: