Die Beschwerde hat keinen Erfolg.Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen soll (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- --) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ Abs. Nr. ) entsprechend den Anforderungen des § Abs. Satz 3 bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
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