FG München - Urteil vom 10.05.2012
5 K 1325/11
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1;

Zugangsvermutung und Bestreiten des Zugangszeitpunkts innerhalb des Dreitageszeitraums

FG München, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 5 K 1325/11

DRsp Nr. 2013/3580

Zugangsvermutung und Bestreiten des Zugangszeitpunkts innerhalb des Dreitageszeitraums

Bestreitet der Steuerpflichtige oder Kindergeldberechtigte nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern den Erhalt innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 26. April 2011 (Eingangsstempel des Gerichts vom 29. April 2011) Klage wegen der Einspruchsentscheidung – hinsichtlich des hälftigen Kindergelds ohne Angabe des Datums –. Sie beantragte für den Zeitraum von Mai 2004 bis Dezember 2008 die Differenz zwischen dem gewährten hälftigen Kindergeld (vgl. bestandskräftiger Bescheid vom 1. März 2007) und dem vollen Kindergeld für die Kinder des Klägers, R. und E. (geb. am 17. Oktober 2000 bzw. am 29. Mai 2003). Die Kinder lebten zusammen mit der Ehefrau des Klägers in Polen. Ein Antrag auf polnische Familienleistungen sei nicht gestellt worden, da das Familieneinkommen zu hoch gewesen sei.