Behauptet der Steuerpflichtige den späteren Zugang eines Verwaltungsaktes, so muß er dies durch nähere Angaben (z.B. Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (BFH vom 23.10.1986, BFH/NV 1987, 412). Er braucht seine Angaben allerdings nicht zu beweisen, da bereits ein schlüssiger Tatsachenvortrag Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes innerhalb des Drei-Tage-Zeitraums und somit die Nachweispflicht der Behörde auslösen kann (BFH vom 7.11.1985, BFH/NV 1987, 274).
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