1. Die Vollziehung die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 – jeweils vom 30.08.2004 – und 2000 vom 14.12.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2015 wird bezüglich des Ansatzes der Kostenmiete von 41.210 DM (jeweils für Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000) als verdeckte Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 14.12.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2015 hinsichtlich des Ansatzes von Werbungskosten aus Kapitalvermögen in Höhe von 77.403 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 28%, der Antragsgegner zu 72%.
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