FG München - Beschluss vom 02.07.2015
15 V 749/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 4; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3;

Zugangsvoraussetzung AdV vGA bei Immobiliennutzung

FG München, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 15 V 749/15

DRsp Nr. 2015/17057

Zugangsvoraussetzung AdV vGA bei Immobiliennutzung

1. Die bloße Mitteilung über den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung nach Erlass einer Einspruchsentscheidung ist nicht als Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung zu verstehen, sodass die Aussetzung wiederum zuerst bei der Behörde und nicht sogleich bei Gericht hätte beantragt werden müssen. 2. Hinsichtlich des Ansatzes der Kostenmiete als vGA bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel daran, in welcher Höhe hier ggf. eine vGA anzunehmen sein könnte. Für eine teilweise Herabsetzung der vGA bieten sich keine griffigen Anhaltspunkte.

1. Die Vollziehung die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 – jeweils vom 30.08.2004 – und 2000 vom 14.12.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2015 wird bezüglich des Ansatzes der Kostenmiete von 41.210 DM (jeweils für Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000) als verdeckte Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 14.12.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2015 hinsichtlich des Ansatzes von Werbungskosten aus Kapitalvermögen in Höhe von 77.403 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 28%, der Antragsgegner zu 72%.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4; EStG § Abs. Nr. ;