FG Hamburg - Beschluss vom 21.03.2005
VI 281/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;

Zugangsvoraussetzung für gerichtlichen AdV-Antrag

FG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen VI 281/04

DRsp Nr. 2005/6180

Zugangsvoraussetzung für gerichtlichen AdV-Antrag

Ein im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 164 Abs. 2 AO gestellter und als unzulässig verworfener Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eröffnet nicht die Zugangsmöglichkeit gem. § 69 Abs. 4 FGO, wenn später gegen den geänderten Bescheid ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet wird.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I. Der Antragsteller (Ast) ist Kommanditist der E... GmbH und Co. KG (im Folgenden E KG) mit einem Anteil von 63 %. Ferner ist er zu 63 % an der Komplementärin, der Verwaltungsgesellschaft E GmbH beteiligt. Am 12.04.1999 wurde aufgrund des Insolvenzantrages der Innungskrankenkasse Hamburg ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die E KG bestellt; das Insolvenzverfahren ist am 1.6.1999 eröffnet worden und dauert gegenwärtig noch an. Im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der E KG wurde der Ast von verschiedenen Gläubigern, unter anderem der Bürgengemeinschaft Hamburg, der B-Bank und der K-Krankenkasse wegen nicht abgeführter Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 67.104 DM, aus Bürgschaften und aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen.