FG Hamburg - Beschluss vom 02.05.2006
2 V 56/06
Normen:
AO § 69 Abs. 3, 4 ;

Zugangsvoraussetzung im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht

FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 2 V 56/06

DRsp Nr. 2006/20674

Zugangsvoraussetzung im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht

Bei der Bestimmung des § 69 Abs. 4 Satz 1 AO handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen muss. Ein danach unzulässiger Antrag wird nicht im Nachhinein dadurch zulässig, dass das Finanzamt während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens - und sei es auch bereits zwei Tage nach Antragstellung - einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag ablehnt.

Normenkette:

AO § 69 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin (Ast) hat mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.03.2006 Klage gegen eine Einspruchsentscheidung des Antragsgegners (Ag) vom 27.02.2006 über einen Haftungsbescheid, einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und einen Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Auf die Nachfrage des Gerichts vom 30.03.2006, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt seien, hat die Ast ein Schreiben des Ag vom 29.03.2006 (FGA Bl. 6) übersandt, in dem dieser den Antrag der Ast vom 27.03.2006 auf Aussetzung der Vollziehung ablehnte.